Fragen und Antworten zur Vollmacht
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Sie sollten einer anderen Person, der Sie vertrauen, eine Vollmacht erteilen für den Fall, dass Sie durch Unfall, Krankheit oder Alter Ihre Dinge nicht mehr selbst regeln können. Dann kann diese Person als Ihr Stellvertreter handeln. Das erspart dem Gericht die Anordnung einer gesetzliche Betreuung.
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Wenn Sie geschäftsfähig sind, dann ist Ihre Unterschrift auf der Vollmachtsurkunde gültig und versetzt den Bevollmächtigen in die Lage, die Vollmacht auszuüben. Allerdings werden Vollmachten dann nicht überall anerkannt. Zur sicheren Anerkennung im Rechtsverkehr wird die Beglaubigung der Unterschrift durch die Betreuungsbehörde oder durch einen Notar empfohlen. Die Unterschrift muss im Beisein der Urkundsperson vollzogen werden. Die Beglaubigung einer Unterschrift ohne Anwesenheit des Vollmachtgebers ist nicht möglich. Ein fertig unterschriebenes Dokument darf nicht nachträglich beglaubigt werden.
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Ja, Sie können auch mehrere Personen bevollmächtigen.
a) je einzeln für alle Aufgaben
Beispiel: Vollmacht bekommen alle 3 Kinder eines Ehepaares. Die Entscheidung kann ein Kind treffen, wenn die anderen verhindert sind.
b) jede Person mit unterschiedlichen Aufgaben
Beispiel: die Tochter trifft Entscheidungen die Gesundheitssorge betreffend, der Sohn die Finanzen betreffend
c) alle gemeinschaftlich
Beispiel: Vollmacht bekommen alle 3 Kinder eines Ehepaares, alle Entscheidungen müssen einvernehmlich getroffen werden.
d) mit Reihenfolge
Beispiel: Ein Ehepaar bevollmächtigt sich gegenseitig, wenn ein Ehepartner verstorben ist, geht die Vollmacht auf die beiden Kinder über.
Die Esslinger Initiative gibt mit den vorgenannten Beispielen keine Empfehlung ab, die Beispiele dienen nur der Erläuterung.
Unsere Muster-Vollmacht sieht keine Anzahl oder Reihenfolge vor. Möchte ein Vollmachtgeber eine Reihenfolge festlegen, sollte das intern abgesprochen werden. Will er in der Vollmachtsurkunde Rangfolge und Aufgaben genau festlegen, ist eine Beratung und Beurkundung durch einen Notar zu empfehlen
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Ein Arzt kann in Vorbereitung einer Vollmacht oder Patientenverfügung nur seinen momentanen Eindruck über die Geschäftsfähigkeit erklären. Dies hat aber keine rechtlich bindende Wirkung.
Im Streitfall muss die Geschäftsunfähigkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens durch eine Gutachterin oder einen Gutachter festgestellt und von den zuständigen Richterinnen und Richtern bestätigt werden.
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Die bevollmächtigte Person darf Sie bei allen Aufgaben vertreten, die Sie bestimmen und in der Vollmachtsurkunde benennen. Die bevollmächtigte Person soll in Ihrem Sinne und nach Ihrem Willen handeln. Bei Entscheidungen über ärztliche Behandlungen gilt - solange Sie sich noch selbst äußern können - Ihr Wille.
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Der Gesetzgeber spricht nur noch von "Vollmacht". Ob sie der Gesundheitssorge dient oder alle Aufgabenbereiche umfasst, ergibt sich aus dem Inhalt der Vollmachtsurkunde.
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Die Esslinger Initiative gibt hierzu keine Empfehlung ab, wir weisen aber auf folgendes hin:
a) es sollte eine Person sein, der Sie vertrauen
b) es sollte keine Person sein, die zugleich Leistungserbringer für Sie ist, z.B. ein Pflegedienst- oder Pflegeheimmitarbeiter
c) bei komplexen Familienstrukturen empfehlen wir die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar.
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Die Vollmacht regelt, wer für Sie entscheiden und handeln darf. Die Patientenverfügung gibt die Leitlinie vor, wie Sie entscheiden sollen.
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Wegen einer Vollmachtserteilung sollten Sie zum Notar gehen, wenn Sie Beratungsbedarf haben oder Immobilien besitzen.
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Eine Vollmacht wird durch Unterschrift des Vollmachtgebers und durch Aushändigung der Vollmachtsurkunde an den Bevollmächtigten wirksam. Die Unterschrift muss nur beglaubigt werden wenn die Vollmacht auch Grundstücksgeschäfte umfassen soll.
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Wichtig ist die Schriftform mit gültiger Unterschrift und öffentlicher oder notarieller Beglaubigung.
Bei komplexem Sachverhalt wäre die Beratung und Beurkundung durch einen Notar sinnvoll.
Wenn die Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus zu Grundstücksgeschäften ermächtigen soll, muss die Unterschrift der Vollmachtsurkunde notariell beglaubigt oder beurkundet sein.
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Bei einer Beurkundung bespricht der Notar/die Notarin mit den Vollmachtgebern den gesamten Inhalt der Vollmacht und berät zu Vorteilen und Risiken. Bei diesem Gespräch soll auch festgestellt werden, ob die Person diese Inhalte will und versteht. Der gesamte Text der Vollmachtsurkunde wird vorgelesen und dann unterschrieben. Dann wird die Vollmacht beurkundet.
Die Beglaubigung bestätigt nur die Identität der Person, die die Unterschrift in Gegenwart des Urkundsbeamten oder Notars vollzieht. Der Inhalt der Vollmacht wird nicht besprochen.
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In begrenztem Umfang dürfen sich verheiratete zusammenlebende Personen gegenseitig in gesundheitlichen Angelegenheiten vertreten. Das sogenannte Ehegatten-Notvertretungsrecht ist begrenzt auf die Aufgaben der Gesundheitssorge bei einer akuten Krankheit.
Das Vertretungsrecht ist zeitlich befristet auf 6 Monate. Ein Arzt bestätigt den Beginn der sechsmonatigen Laufzeit.
Um über diese Begrenzungen hinaus handlungsfähig zu bleiben, empfiehlt sich eine Vollmacht zu erteilen.
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Unterschriftsbeglaubigungen von Vollmachtsurkunden macht die Betreuungsbehörde beim Landratsamt oder jeder Notar.
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Am Telefon und per Email wird häufig versucht, sich bei der E.I. zur Beglaubigung einer Vollmacht anzumelden.
Das geht nicht. Die Esslinger Initiative ist eine ehrenamtliche Berater-Initiative.
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Der Bevollmächtigte hat weitreichende Rechte und Pflichten übertragen bekommen, die in der Vollmacht konkret beschrieben werden. Er hat in all diesen Punkten die Entscheidungsbefugnis. Die Vertrauensperson hat einen engen persönlichen Kontakt zum Vollmachtgeber und kann über dessen Weltanschauung oder die aktuelle persönliche Einstellung genauer berichten. Sie kann bei der Besprechung über die Umsetzung der Patientenverfügung beratend zugezogen werden. Entscheiden darf nur der Bevollmächtigte bzw. Betreuer. Die Vertrauensperson soll zusätzlich Informationen zur persönlichen Situation oder aktuellen Wünschen geben.